AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Acrysign Kunststofftechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote sind hinsichtlich unserer Bindung an das Angebot stets freibleibend. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, wir übernehmen für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen und Kostenschätzungen keine Gewähr.Maßgeblich ist allein das Angebot.

(2) Soweit der Vertrag in handelsüblicher Weise nicht bereits mündlich oder telefonisch abgeschlossen wurde, wird er erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam. Änderungen des Auftrages bedürfen der Schriftform.

(3) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Einwilligung zu Werbezwecken

Mit dem Abschluss des ersten Vertrages willigt der Kunde in eine Kontaktaufnahme für Werbezwecke durch die Fa. Acrysign ein. Eine evtl. Werbung erfolgt im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses. Diese Einwilligung bezieht sich auf eine Kontaktaufnahme über Telefon, Email und Postversand.

Die Einwilligung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Eine Überlassung von Kundendaten an Dritte durch Acrysign zu Werbezwecken erfolgt ausdrücklich nicht.

§ 4 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtannahme des Angebotes unverzüglich zurückzusenden.

§ 5 Preise, Lieferung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Eine frachtfreie Lieferung erfolgt nur auf Grund einer gesonderten Vereinbarung. Ansonsten erfolgt die Lieferung auf Kosten des Kunden.

(2) Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nur von uns zurückgenommen, wenn wir gesetzlich dazu verpflichtet sind oder uns ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

(3) Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(4) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

(5) Kann die Ware nach Fertig- oder Bereitstellung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 6 Zahlung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
 

(2) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen Lieferungen in Verzug, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, die unbestritten sind, fällig zu stellen

(4) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferzeit

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang seiner vereinbarten Anzahlung bzw. Sicherheiten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft hergestellt worden ist.

(3) Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen, z.B. Streiks, Betriebsstörungen oder Behinderung der Verkehrswege, verlängert sich die Lieferfrist auch innerhalb des Verzuges angemessen, wenn wir oder unser Zulieferer dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtung gehindert ist.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Wir können im Fall des Zahlungsverzuges verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt , alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. In diesem Fall sind wir verpflichtet und berechtigt, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.

(4) Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen verwendeten Waren. Bei einer Weiterveräußerung der neu entstandenen Sache tritt der Kunde bis zur Höhe des Wertes unserer Leistung alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Im Übrigen gilt Ziffer 3.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; so z.B. auch die Einräumung einer Sicherungshypothek an den Kunden. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Die gelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit, zugesicherte Eigenschaften und Mengenabweichungen zu untersuchen.

(2) Eine Mängelrüge ist bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 3 Tagen in schriftlicher Form zulässig, wobei der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgeblich ist.

(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(4) Bei berechtigten Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsrechte nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,  oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Alle Maße sind natürlichen Schwankungen unterworfen; die Maßtoleranzen können bei uns erfragt werden.

(7) Für Webfehler und Materialabweichungen des einlaminierten bzw. eingearbeiteten Materials der Produktreihen „Laminated“ und „Invision“ kann keine Haftung übernommen werden. Lufteinschlüsse und Blasen sowie Veränderungen des einlaminierten Materials, die durch den Laminierprozess entstanden sind, gelten nicht als Mangel, soweit sie die Funktionalität und optische Qualität nicht wesentlich beeinträchtigen.
Wir weisen zudem darauf hin, dass bedingt durch den Herstellungsprozess Maße, Farben und Beschaffenheit der gelieferten Ware leicht von den gezeigten Mustern abweichen können. Eine exakte Nachbildung der gezeigten Muster können wir nicht garantieren.

Insbesondere Produkte mit Naturmaterialien können bezüglich der Muster, der Oberflächenbeschaffenheit sowie des Oberflächenglanzes variieren.

Die in den Produktreihen „Invision“ und „Laminated“ eingearbeiteten Naturprodukte und Textilien können sich im Lauf der Zeit bezüglich der Farbe und sonstigen optischen Erscheinung verändern. Dies gilt nicht als Mangel, soweit dadurch die Funktionalität und optische Qualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Außenbereich nur die UV-geschützte Variante eines Produktes eingesetzt werden darf.
Desgleichen wird eine Gewährleistung bezüglich der Lebensmittelechtheit nur für die nicht-UV-geschützte Variante gegeben.

(8) Die tatsächlichen Plattenstärken der Produktreihen "Laminated" und "Invision" können, je nach eingearbeiteten Material, erheblich von den angegebenen Plattenstärken abweichen. Diese Abweichungen können bei bestimmten Materialien im Einzelfall 10% der angegeben Stärke überschreiten, was ausdrücklich nicht zur Mängelrüge berechtigt.

(9) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 10 Schadensersatz

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängel der gelieferten Ware, verschuldete Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzug, positiver Vertragsverletzung, Verletzung der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie der Verletzung von Vertragspflichten, die zur Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung sind, zwingend haften.

(3) Unsere o. g. Haftung für Schadensersatzansprüche aller Art ist der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt für uns bei Vertragsabschluss erkennbar und vorhersehbar war

(4) Eventuelle weitergehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 11 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: November 2010